
Vereinszweck:
a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne § 52/2 A.0
b) Der Zweck des Vereins besteht in der Schaffung von Einrichtungen,
die der Freizeitgestaltung, Erholung und körperlichen Ertüchtigung
im Allgemeinen und dem Tennisspielbetrieb im Besonderen dienen sowie Pflege
und Förderung, der mit diesen Einrichtungen verbundenen Tätigkeiten
und Aufgaben. Der Verein ist in seiner Zweckbestimmung nichtwirtschaftlicher
Natur.
c) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es dürfen darüber hinaus keine Personen
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein tritt dem Bayerischen Landessportverband entsprechend dessen
Satzung als ordentliches Mitglied bei.
Der Verein ist in das Vereinsregister Regensburg einzutragen.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aus aktiven
und passiven Mitgliedern, aus jugendlichen Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind solche, die sich sportlich betätigen.
Ordentliches Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet
hat und dessen Ehrenhaftigkeit und sportliche Fairness anerkannt sind.
Für neu aufzunehmende Mitglieder haben zwei, bereits dem Verein angehörende
Mitglieder zu bürgen. Über die Aufnahme in den Verein bestimmt
der Vorstand und der Beirat.
Die Aufnahme als Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
Der Austritt ist nur zum Schluss des jeweiligen Kalenderjahres zulässig
und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Mit Zugang
der Austrittserklärung enden, vorbehaltlich der Erfüllung der
Beitragsleistungen, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft.
Ein Vereinsausschluss kann erfolgen, wenn Mitglieder trotz erfolgter
Mahnung drei Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge im Rückstand
blieben oder sonstige Verpflichtungen in dieser Zeit nicht erfüllt
haben. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an
den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss erfolgt:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinssatzungen,
b) bei unehrenhaftem Betragen oder bei Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte,
c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheiden der Vorstand
und der Beirat. Gegen den Beschluss des Vereinsausschlusses steht dem Betroffenen
binnen zwei Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an -
das Einspruchsrecht zur nächsten Mitgliederversammlung zu, die dann
endgültig in geheimer Wahl entscheidet.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss
und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Wehrpflichtige Mitglieder können für die Zeit der Ableistung
ihrer Wehrdienstpflicht oder Ersatzdienstpflicht das Ruhen der Mitgliedschaft
beantragen.
Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes beginnen mit dem Tag der
erfolgten Aufnahme.
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende
und beschließende Stimme. Eine Sonderstellung einzelner Mitglieder
in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die
Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht
mehr als ihre eventuell geleisteten Bareinlagen bzw. dem Verein gewährte
zinsfreie Darlehen oder den gemeinen Wert der gegebenen Sacheinlagen, soweit
dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
In den Vorstand und in den Beirat ist jedes ordentliche, volljährige
Mitglied wählbar.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied einen Aufnahmebeitrag und den Jahresbeitrag
zu bezahlen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet alljährlich
die Mitgliederversammlung.
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmebeiträgen,
den regelmäßigen Mitgliedsbeiträgen, sonstigen Leistungen
und Spenden.
Willenserklärungen, die den Verein über DM 30.000.- hinaus
belasten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über
die satzungsgemäße Verwendung der Mittel aus dem ordentlichen
und außerordentlichen Haushalt kann der erste Vorsitzende, der zweite
Vorsitzende und der Kassierer, jeweils zwei gemeinsam, verfügen.
Bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen sowie bei Satzungsänderungen ist eine Beschlussfassung
der Mitgliederversammlung mit N-Mehrheit erforderlich.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und dem Beirat.
Der Vorstand wird gebildet aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Der Beirat setzt sich zusammen aus
Kassierer
Schriftführer
Sportwart
Jugendwart
Der Beirat berät den Vorstand bei allen den Verein betreffenden
Angelegenheiten.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein allein.
Der Vorstand und Beirat haben die Geschäftsführung und Leitung
des Vereines zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und
Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und für einen geregelten
Spielbetrieb Sorge zu tragen.
Über alle Versammlungen und Sitzungen ist ein Protokoll zu führen;
Beschlüsse müssen im genauen Wortlaut gefasst werden. Auf die
Geheimhaltung einzelner Beschlüsse ist im Protokoll hinzuweisen.
Von dem Protokoll erhalten der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Beirat
Abschriften. Ein von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnetes
Protokoll ist in laufender Nummerierung in ein besonderes Protokollbuch
einzuheften. Hieraus wird das Protokoll in der nächsten Versammlung
bzw. Sitzung zur Kenntnis gebracht.
Der Vorstand und Beirat haben die ihnen obliegenden Pflichten mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Der Vorstand und
Beirat sind beschlussfähig, wenn drei Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich.
Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
1. eine ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung,
2. außerordentliche Mitglieder-Versammlungen.
Die ordentliche Mitglieder-Jahreshauptversammlung findet einmal in
Jahr statt und zwar möglichst in den Monaten März oder April.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss
des Vorstandes und des Beirates statt oder wenn 1/5 der Mitglieder mit
Namensunterschrift, unter Angabe der Gründe und des Zweckes, dies
beantragt. Ort und Zeit der ordentlichen und außerordentlichen Versammlung
sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zugeben.
Anträge sind 8 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlungen sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. 3/4 Mehrheit ist zur Beschlussfassung
über Erwerb, Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem
Vermögen sowie Satzungsänderungen notwendig.
Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Ist bei Hauptversammlungen oder bei Versammlungen, bei denen Beschlüsse
mit 3/4 Mehrheit zu fassen sind, die Hälfte der Mitglieder zur festgesetzten
Stunde nicht anwesend, findet eine halbe Stunde nach diesem Termin eine
weitere Versammlung statt, die für jeden Fall beschlussfähig
ist.
In der ordentlichen Mitglieder-Jahreshauptversammlung ist
a) vom Vorstand und Beirat über die Tätigkeit des Vereins
im abgelaufenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen und dem Vorstand und
Beirat Entlastung zu erteilen,
b) Neuwahl des Vorstandes und des Beirates vorzunehmen. Die Neuwahl
erfolgt in allgemeiner, geheimer und unmittelbarer Wahl auf die Dauer von
zwei Jahren, wobei die Neuwahl des 1. Vorsitzenden, des Kassiers und des
Jugendwartes im 2. Jahr, die Wahl des 2. Vorsitzenden, des Schriftführers
und des Sportwartes im 1. Jahr erfolgt. Zur Gültigkeit einer Wahl
müssen die Gewählten mindestens die Hälfte der anwesenden
Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer
Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so
wird in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
des 1. Wahlganges vorgenommen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten.
Der Vorstand und Beirat bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand
und Beirat ordnungsgemäß gewählt sind.
c) Über den Voranschlag des Etats für das nächste Vereinsjahr
und hinsichtlich der Höhe der Beiträge und des Aufnahmebeitrages
Beschluss zu fassen.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können
erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vorstand und den Beirat während des
Vereinsjahres,
b) Auflösung des Vereins,
Über die vorstehenden (a) bis (b) aufgeführten Gegenstände
kann auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung
ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande,
ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig
ist.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern
nur das Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte
Körperschaft zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung
für Zwecke der Förderung des Sports.
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Erfüllungsort ist Neutraubling
3. Gerichtsstand ist Regensburg
Punkt 1
Die offizielle Spielordnung kann kein Allheilmittel sein für die
auftretenden Differenzen während des Spielbetriebes. Sie soll nur
die Rechte und Pflichten der Mitglieder auf unserer Anlage aufzeigen. Voraussetzung
für einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes ist in jedem Fall
Vernunft und Kameradschaftlichkeit.
Punkt 2
Im Spielbetrieb des TCN sind alle aktiven Mitglieder mit gleichen Rechten
ausgestattet. Ausnahmen, etwa zu Gunsten von Turnierspielern oder bestimmten
Gruppen, werden in Abänderung der Spielordnung im Einzelfall am "Schwarzen
Brett" bekannt gegeben,
Punkt 3
Jedes Mitglied hat sich vor Spielbeginn an der vorhandenen Tafel mit
seinem Mitgliedsausweis einzutragen. Die Spielzeit beträgt 1 Stunde-
60 Minuten für ein Einzel und 2 Stunden für ein Doppel incl.
Abziehen des Platzes durch die Spieler. Eintragungen dürfen nur vorgenommen
werden, wenn ein Spieler hierzu auf dem Clubgelände anwesend ist und
verbleibt. Voreintragungen und Scheineintragungen zu Gunsten anderer sind
nicht gestattet und verstoßen gegen die Spielordnung.
Punkt 4
Bei starker Belegung der Plätze darf pro Tag nur einmal gespielt
werden, darunter fällt auch die Beteiligung an einem Doppel (außer
Turnierspiele und 1, Mannschaft).
Punkt 5
Jugendliche unter 18 Jahren haben wochentags ab 17.00 Uhr die Plätze
für berufstätige Erwachsene ohne Aufforderung freizumachen (außer
Turnier- und Mannschaftsspieler).
Punkt 6
FürForderungsspielezurRanglistekannbereitsamTagvordergeplantenDurchführung
eine Eintragung an der Tafel erfolgen, mit dem Vermerk "Forderung". Hierbei
ist darauf zu achten, dass am Samstag ganztägig und am Sonntagvormittag
jeweils nur ein Platz belegt werden darf.
Punkt 7
Bei Turnieren sind alle Plätze bis zur Beendigung der Spiele für
den allgemeinen Spielbetrieb gesperrt. Es können Plätze, die
nicht gebraucht worden, vorzeitig freigegeben werden.
Punkt 8
Der Sportwart ist berechtigt, einen Platz pro Woche zum Mannschaftstraining
mit Voreintrag zu belegen (außer den normalen Trainingsstunden).
Ausgenommen hiervon sind Freitag, Samstag und Sonntag.
Punkt 9
Um einen reibungslosen Ablauf des Spielbetriebes zu ermöglichen,
ist der Platzwart angewiesen, seine notwendigen Instandsetzungsarbeiten
nicht in den Hauptspielzeiten durchzufahren. Andererseits ist der Platzwart
berechtigt, in ruhigeren Tageszeiten spielende Mitglieder bei Bedarf auf
andere Plätze zu bitten.
Punkt 10
In dringenden Ausnahmefällen kann der Vorstand notwendige Änderungen
dieser Spielordnung durchfuhren.
Punkt 11
Beitragszahlungen: Ab einem in Rundschreiben bekannt gegebenen Datum
der laufenden Saison ist nicht mehr spielberechtigt, wer seinen Beitrag
nicht bezahlt hat.
Punkt 12
Gastspieler dürfen nur mit einem ordentlichen Mitglied spielen;
sie messen sich vorher beim Platzwart als Gästespieler anmelden.
Punkt 13
Die Tennisplätze dürfen nur mit Tennisschuhen bespielt werden;
keine Turnschuhe!
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